Wertminderung und Nutzungsausfall: Zwei Ansprüche, die Versicherer gerne übersehen
Die meisten Geschädigten kennen ihren Reparaturkostenanspruch. Deutlich weniger bekannt – und von Versicherern regelmäßig übersehen – sind zwei weitere Positionen: die merkantile Wertminderung und der Nutzungsausfall. Beide zusammen können bei einem Durchschnittsschaden schnell 1.500 € bis 4.000 € zusätzlich bedeuten. Höchste Zeit, sich damit auszukennen.
Was ist merkantile Wertminderung?
Merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den ein unfallreparierten Fahrzeug allein durch die Tatsache erleidet, dass es einen Unfall hatte – unabhängig davon, wie perfekt die Reparatur war. Auf dem Gebrauchtmarkt bringt ein „Unfallwagen“ schlicht weniger Geld als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch bereits 1961 anerkannt (BGHZ 35, 396) – und er gilt bis heute uneingeschränkt.
Wann fällt Wertminderung an?
Wertminderung wird typischerweise für Fahrzeuge bis ca. 5 Jahre Alter und mit Laufleistungen bis rund 100.000 km festgesetzt – wobei diese Grenzen keine harten Ausschlüsse sind. Entscheidend ist der Marktzustand: Ein 6 Jahre alter Wagen mit 60.000 km kann sehr wohl noch Wertminderung tragen.
Die Höhe berechnet der Sachverständige anhand anerkannter Methoden (u. a. Ruhkopf/Sahm, BVSK-Methode) unter Berücksichtigung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Alter und Vorschäden.
Nutzungsausfall vs. Mietwagen
Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzbar ist, haben Sie ein Wahlrecht: Sie nehmen einen Mietwagen (und rechnen die Kosten mit der Versicherung ab) oder Sie erhalten pauschalen Nutzungsausfall.
Der Nutzungsausfall wird nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet, die jährlich aktualisiert wird. Die Tagessätze reichen von rund 23 € für Kleinwagen bis über 175 € für Fahrzeuge der Oberklasse. Multipliziert mit der Reparaturdauer laut Gutachten ergibt sich die Ausgleichszahlung.
Reparaturdauer und Wiederbeschaffungsdauer
Bei reparablen Schäden ist die Reparaturdauer laut Gutachten maßgeblich (typisch 3–10 Werktage). Bei Totalschaden gilt die Wiederbeschaffungsdauer – regelmäßig 12–14 Kalendertage. Das ergibt bei Fahrzeugen der oberen Mittelklasse schnell 1.500 € Nutzungsausfall aus einer einzigen Position.
Kürzungstaktiken der Versicherer
Versicherer kürzen selten die reinen Reparaturkosten – zu klar dokumentiert. Sehr wohl aber Nebenkosten:
- Verweigerung der Wertminderung mit dem Hinweis auf Alter oder Kilometerstand
- Reduzierung des Wiederbeschaffungswerts unter Marktniveau
- Erhöhung des Restwerts durch Online-Restwertbörsen
- Kürzung der Reparaturdauer und damit des Nutzungsausfalls
- Kürzung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten
So wehren Sie Kürzungen ab
Ein qualifiziertes Gutachten mit belastbarer Marktrecherche ist die halbe Miete. Die andere Hälfte ist ein spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt – dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall vollständig vom Schädiger zu tragen sind. In der Praxis führen begründete Widersprüche in fast allen Fällen zur vollständigen Nachzahlung.
