Alle Artikel
Schadenregulierung 10 Min. Lesezeit

Wertminderung und Nutzungsausfall: Zwei Ansprüche, die Versicherer gerne übersehen

Die meisten Geschädigten kennen ihren Reparaturkostenanspruch. Deutlich weniger bekannt – und von Versicherern regelmäßig übersehen – sind zwei weitere Positionen: die merkantile Wertminderung und der Nutzungsausfall. Beide zusammen können bei einem Durchschnittsschaden schnell 1.500 € bis 4.000 € zusätzlich bedeuten. Höchste Zeit, sich damit auszukennen.

Was ist merkantile Wertminderung?

Merkantile Wertminderung ist der Wertverlust, den ein unfallreparierten Fahrzeug allein durch die Tatsache erleidet, dass es einen Unfall hatte – unabhängig davon, wie perfekt die Reparatur war. Auf dem Gebrauchtmarkt bringt ein „Unfallwagen“ schlicht weniger Geld als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch bereits 1961 anerkannt (BGHZ 35, 396) – und er gilt bis heute uneingeschränkt.

Wann fällt Wertminderung an?

Wertminderung wird typischerweise für Fahrzeuge bis ca. 5 Jahre Alter und mit Laufleistungen bis rund 100.000 km festgesetzt – wobei diese Grenzen keine harten Ausschlüsse sind. Entscheidend ist der Marktzustand: Ein 6 Jahre alter Wagen mit 60.000 km kann sehr wohl noch Wertminderung tragen.

Die Höhe berechnet der Sachverständige anhand anerkannter Methoden (u. a. Ruhkopf/Sahm, BVSK-Methode) unter Berücksichtigung von Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Alter und Vorschäden.

Nutzungsausfall vs. Mietwagen

Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzbar ist, haben Sie ein Wahlrecht: Sie nehmen einen Mietwagen (und rechnen die Kosten mit der Versicherung ab) oder Sie erhalten pauschalen Nutzungsausfall.

Der Nutzungsausfall wird nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet, die jährlich aktualisiert wird. Die Tagessätze reichen von rund 23 € für Kleinwagen bis über 175 € für Fahrzeuge der Oberklasse. Multipliziert mit der Reparaturdauer laut Gutachten ergibt sich die Ausgleichszahlung.

Reparaturdauer und Wiederbeschaffungsdauer

Bei reparablen Schäden ist die Reparaturdauer laut Gutachten maßgeblich (typisch 3–10 Werktage). Bei Totalschaden gilt die Wiederbeschaffungsdauer – regelmäßig 12–14 Kalendertage. Das ergibt bei Fahrzeugen der oberen Mittelklasse schnell 1.500 € Nutzungsausfall aus einer einzigen Position.

Kürzungstaktiken der Versicherer

Versicherer kürzen selten die reinen Reparaturkosten – zu klar dokumentiert. Sehr wohl aber Nebenkosten:

  • Verweigerung der Wertminderung mit dem Hinweis auf Alter oder Kilometerstand
  • Reduzierung des Wiederbeschaffungswerts unter Marktniveau
  • Erhöhung des Restwerts durch Online-Restwertbörsen
  • Kürzung der Reparaturdauer und damit des Nutzungsausfalls
  • Kürzung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

So wehren Sie Kürzungen ab

Ein qualifiziertes Gutachten mit belastbarer Marktrecherche ist die halbe Miete. Die andere Hälfte ist ein spezialisierter Verkehrsrechtsanwalt – dessen Kosten bei unverschuldetem Unfall vollständig vom Schädiger zu tragen sind. In der Praxis führen begründete Widersprüche in fast allen Fällen zur vollständigen Nachzahlung.

Häufige Fragen

Bekomme ich auch Nutzungsausfall, wenn ich einen Zweitwagen habe?
Grundsätzlich reduziert die Nutzung eines Zweitwagens den Anspruch nicht automatisch – entscheidend ist der Nutzungswille und der konkrete Bedarf. Ein Anwalt hilft, den Anspruch sauber darzustellen.
Wird Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung gezahlt?
Ja. Wertminderung ist ein eigenständiger Vermögensschaden und wird unabhängig davon ersetzt, ob tatsächlich repariert wird.
Was zählt als Reparaturdauer im Sinne des Nutzungsausfalls?
Die im Gutachten kalkulierte Werkstattzeit inklusive Trocknungszeiten von Lack sowie – bei Totalschaden – die pauschale Wiederbeschaffungsdauer von 12–14 Tagen.
Persönliche Beratung
Fragen zu Ihrem Fall? Rufen Sie einfach an.
0176 62845702

Jetzt unverbindlich anrufen

Wir beraten Sie persönlich – kompetent, transparent und vertrauenswürdig.